Digiswiss Webdesign-Webpublishing
Dominik Wyss
Zwiegartenstrasse 18
CH-8952 Schlieren ZH
044 432 08 55
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Digiswiss Webdesign-Webpublishing Schlieren ZH (nachfolgend Digiswiss genannt) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde genannt), für die Durchführung der Internet- und Multimedia- projekte. Sie sind Bestandteil aller Verträge im Internet- und Multimediadienstleistungsbereich von Digiswiss.
Fremde Bedingungen gelten nur, soweit diese diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn dies schriftlich bestätigt wird.
1. Gegenstand des zu schliessenden Vertrages ist die Realisierung eines Internetprojekts verbunden mit der Gestaltung, Programmierung und der sonstigen projektbedingten Entwicklung und der elektronischen Übertragung / Lieferung der entsprechenden Dateien, Programme und Daten.
2. Der Leistungsumfang eines Auftrages ergibt sich aus der Offerte, oder der Auftragsbestätigung sofern dem Auftrag keine Offerte vorausgegangen ist.
3. Die nachträgliche Änderung einer vertraglichen Leistung ist grundsätzlich möglich, setzt aber in jedem Fall eine schriftliche Änderung in einem zusätzlichen Anhang voraus. Dabei sind allfällige Auswirkungen auf den Terminplan und die Gesamtvergütung festzulegen. Digiswiss teilt dem Kunden in der Regel innert 30 Tagen mit, welche Auswirkungen ein Änderungswunsch auf Termine und Preise zur Folge hat.
1. Digiswiss steht dafür ein, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden und die realisierten Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen, dem aktuellen technischen Stand entsprechen sowie sich zum bestimmungsgemässen Gebrauch eignen.
2. Digiswiss wahrt die Interessen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen. Digiswiss verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse des Kunden vollumfänglich zu wahren. Sämtliche Digiswiss durch den Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen werden vertraulich behandelt.
3. Nach Abschluss des Projekts darf Digiswiss im Einvernehmen mit dem Kunden eine Kurzbeschreibung der ausgeführten Arbeiten als Referenzangabe verwenden.
1. Der Kunde unterstützt Digiswiss bei der Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, zur Verfügung Stellung der erforderlichen Informationen / Unterlagen in dem von Digiswiss angeforderten Format, Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des EDV Systems des Kunden sowie zur Verfügung Stellung geeigneter Mitarbeiter in genügender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen. Der Kunde bezeichnet gegenüber Digiswiss eine Ansprechperson, welche für Entscheidungen betreffend den Vertragsgegenstand autorisiert ist.
Alle Kosten, die aus der Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, werden vom Kunden getragen. Entsteht für Digiswiss Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so wird dieser in Rechnung gestellt.
1. Die Offerte hat eine Gültigkeit von 30 Tagen, so fern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Der vereinbarte oder übliche Stundenansatz versteht sich, soweit nichts anderes vermerkt, in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuer, allfällige sonstige Gebühren, Nebenkosten und Spesen sowie im Zusammenhang mit dem Projekt für den Kunden erworbene Softwarelizenzen.
3. Es ist zahlbar wie folgt
==> 1/3 bei Auftragserteilung, 2/3 bei Auftragsende.
==> Die Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
Bei Projekten ab sFr. 10'000 Honorar und/oder mehr als 3 Monaten Dauer, behält es sich Digiswiss vor, ein 2. Drittel des vereinbarten Honorars nach der Vollendung der Umsetzungsphase und vor der Nutzungsvorbereitungsphase in Rechnung zu stellen.
4. Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungskonditionen verletzen, ist Digiswiss zur Erhebung einer Umtriebsentschädigung und 5% Verzugszins, laufend ab Rechnungsdatum, berechtigt. Überdies kann Digiswiss jegliche Projekttätigkeit bis zur Zahlung und der Leistung angemessener Vorschusszahlungen einstellen.
5. Wird ein Kostendach vereinbart, umfasst dies ausschliesslich die Arbeiten gemäss Offerte. Projekt-Anpassungen, -Ergänzungen, technische Probleme bei bestehenden Komponenten oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden können Mehraufwand zur Folge haben und entbinden Digiswiss vom vereinbarten Kostendach und von terminlichen Zusagen. Digiswiss wird den Kunden rechtzeitig auf solche Folgekosten hinweisen und ein neues Kostendach vereinbaren.
1. Die von Digiswiss erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Kunden. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Kunden zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.
2. Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung (Abnahme) der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Digiswiss übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Massnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfung übernimmt der Kunde.
3. Die Freigabe von Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Delegiert der Kunde die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Digiswiss, stellt er Digiswiss von der Haftung frei.
4. Bei Eintritt eines Mangels innert 1 Monat nach Übernahme der realisierten Arbeitsergebnisse steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Ein solcher Nachbesserungsanspruch setzt die schriftliche und nachvollziehbare Mängelrüge des Kunden innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels voraus. Gelingt es Digiswiss nicht, innert einer frist von 30 Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben bzw. den Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Eigenschaften des realisierten Arbeitsergebnisses zu erbringen, kann der Kunde eine letzte Nachfrist zur Beseitigung der Mängel ansetzen.
Kann Digiswiss die eingeschränkte Tauglichkeit des realisierten Arbeitergebnisses auch innert dieser Nachfrist nicht beheben, steht dem Kunden das Recht zur Geltendmachung einer Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm Nachgewiesenen Minderwertes zu.
Nachbesserungsleistungen umfassen aber weder Instandsetzung noch erhöhten Aufwand infolge von Unterlassungen oder Fremdeinflüssen wie etwa Veränderungen der Systemumgebung, fehlerhafte Bedienung, unzureichende System- oder Hardwarewartung bzw. Datensicherung, welche vom Kunden oder Dritten zu vertreten sind. Gänzlich entfallen Nachbesserungsansprüche bei Vornahme von Änderungen in den Programmcodes des realisierten Arbeitsergebnisses durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte. Weist Digiswiss dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch sie zu vertreten sind, ist sie berechtigt, dem Kunden für den in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand Rechnung zu stellen.
5. Für im Leistungsumfang eingeschlossene Produkte und Arbeiten von Drittlieferanten gilt die Drittgarantie unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung oder Haftung von Digiswiss.
1. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Termine sind verbindlich. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, deren Einhaltung zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällige notwendige Anpassungen des Terminplanes bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.
2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen die nachfolgenden Terminverpflichtungen von Digiswiss für die Dauer des Verzugs still.
1. Digiswiss gewährt dem Kunden ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den realisierten Arbeitsergebnissen. Das Urheberrecht verbleibt jedoch einzig bei Digiswiss.
2. Digiswiss hat das ausschliessliche Recht, die von ihr realisierten Arbeitsergebnisse an Dritte zu lizenzieren bzw. Dritte verwenden zu lassen oder an Dritte zu veräussern.
3. Die teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. Auf den Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
5. Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Zürich.
Gültig ab Mai 2005
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